Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
Rechtsprechung zu § 566 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 566 BGB
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Querverweise
Auf § 566 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 37 (Vermietung)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 57
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- § 45a (Nutzung von Grundstücken)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 771 (Einrede der Vorausklage) (zu § 566 II 1)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2135 (Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge) (zu §§ 566 ff)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Beendigung, Erneuerung, Heimfall
- Beendigung
- Zeitablauf
- § 30 I (zu §§ 566 ff)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- §§ 57a ff
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 111 (Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts)
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