Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
Rechtsprechung zu § 566d BGB
2 Entscheidungen zu § 566d BGB in unserer Datenbank:
- LG Lüneburg, 09.07.2008 - 6 S 27/08
- BGH, 04.02.2010 - VIII ZB 84/09
Voraussetzungen der Vornahme ausreichender organisatorischer Maßnahmen für die ...
Literatur im Internet zu § 566d BGB
Querverweise
Auf § 566d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 37 (Vermietung)
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