Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 566e BGB
6 Entscheidungen zu § 566e BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.10.2010 - XII ZR 25/09
Mietrecht - Kündigung durch Bruchteilseigentümer
- LG Köln, 13.11.2008 - 29 S 65/08
- OLG Brandenburg, 26.04.2007 - 5 U (Lw) 157/06
Landpachtvertrag: Auskunftsanspruch des Pächters hinsichtlich der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 26.04.2007 - 5 U Lw 157/06
Wirksamkeit einer fristlosen Pachtvertragskündigung, wenn der Pächter den ...
- OLG Brandenburg, 26.04.2007 - 5 U Lw 157/06
- LG Bonn, 07.10.2004 - 6 S 118/04
Nießbrauch, Wegfall, Vermieterstellung, Eigentümer
Zum selben Verfahren:
- AG Bonn, 08.04.2004 - 6 C 538/03
Eigentümer und Nießbraucher als Vermieter; Bei Löschung des Nießbrauchs ist ...
- AG Bonn, 08.04.2004 - 6 C 538/03
Literatur im Internet zu § 566e BGB
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 37 (Vermietung)
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