Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)   
   Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 566e
Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter

(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.

(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), in Kraft getreten am 01.09.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2001Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)19.06.2001BGBl. I S. 1149

Rechtsprechung zu § 566e BGB

10 Entscheidungen zu § 566e BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 566e BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
              Wechsel der Vertragsparteien
                § 565 (Gewerbliche Weitervermietung)
                § 567 (Belastung des Wohnraums durch den Vermieter)
                § 567b (Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber)
            Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
              § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
              § 578a (Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe)
            Landpachtvertrag
              § 593b (Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1056 (Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs)
              § 1059d (Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs)
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