Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
Rechtsprechung zu § 567 BGB
47 Entscheidungen zu § 567 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.02.1992 - III ZR 193/90
Kündbares Mietrecht bei Grundstücksnutzung zur Stromversorgung
- OLG Hamburg, 29.05.1996 - 4 U 47/96
Anwendbarkeit von § 567 BGB auf Pachtvertrag
- OLG Frankfurt, 21.01.1999 - 4 U 61/98
- BGH, 17.04.1996 - XII ZR 168/94
Rechtliche Wirkung einer Verlängerung des Mietverhältnisses über 30 Jahre hinaus
- OLG Hamm, 11.06.1999 - 30 U 238/98
- OLG Frankfurt, 28.06.2007 - 3 U 210/06
Immobilien - Begründung eines Wohnrechts
- AG Frankfurt/Main, 18.07.2008 - 33 C 422/08
- LG Berlin, 13.05.2002 - 67 S 421/01
- KG, 20.02.2012 - 8 U 20/11
Mietrecht - Patronatserklärung umfasst auch Abwicklungsansprüche nach Mietende!
- OLG Düsseldorf, 06.07.2001 - 24 U 214/00
Rechtsfolgen unrichtiger Parteibezeichnung; Kündigung des Mietvertrages gegenüber ...
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
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