Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)   
   Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)   
§ 567b
Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

Rechtsprechung zu § 567b BGB

5 Entscheidungen zu § 567b BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 567b BGB

Querverweise

Auf § 567b BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
            Mietverhältnisse über andere Sachen
              § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
              § 578a (Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe)
            Landpachtvertrag
              § 593b (Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1056 (Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs)
              § 1059d (Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs)

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