Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) 1Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
(3) 1Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. 2Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 573 BGB
1.668 Entscheidungen zu § 573 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Aufstellens bewusst unwahrer ...
- LG Berlin II, 25.01.2024 - 67 S 264/22
Zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses unter Berufung auf fehlenden ...
- BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16
Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des ...
- LG Berlin, 14.02.2023 - 67 S 288/22
Begründung einer Eigenbedarfskündigung
- BGH, 10.05.2017 - VIII ZR 292/15
BGH führt seine Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei ...
- BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 70/19
Kündigung eines Wohnraummietvertrags zum Zwecke des Abbruchs eines Teils des ...
- LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit nur bei angemessener Miete
- BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 243/16
Berücksichtigungsfähigkeit von Drittinteressen bei der Verwertungskündigung nach ...
- BGH, 15.09.2021 - VIII ZR 76/20
BGB § 573d, § 573 Abs. 2 Nr. 2; ZVG § 57a Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts ...
Zum selben Verfahren:
- AG München, 02.08.2019 - 461 C 1123/19
Erfolgreiche Räumung wegen Eigenbedarf
- AG München, 02.08.2019 - 461 C 1123/19
§ 573 BGB in Nachschlagewerken
- § 573 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kündigung von Mietverträgen
- Eigenbedarf (Mietrecht)
- § 573 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufenthaltsbestimmung
Querverweise
Auf § 573 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
- § 575a (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
- Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
- § 577a (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 573 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Die Miete
- Regelungen über die Miethöhe
- §§ 557 ff. (Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz) (zu § 573 I 2)