Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
| Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
| 1. | der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, | |
| 2. | der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder | |
| 3. | der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. |
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 573 BGB
271 Entscheidungen zu § 573 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04
Mietrecht - Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Spätere Zahlung egal?
- BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 145/07
Mietrecht - Kündigung wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung
- BGH, 28.01.2009 - VIII ZR 8/08
Mietrecht - Abrisskündigung zwecks wirtschaftlicher Verwertung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.01.2009 - VIII ZR 7/08
Mietrecht - Abrisskündigung zwecks wirtschaftlicher Verwertung
- BGH, 28.01.2009 - VIII ZR 9/08
Mietrecht - Abrisskündigung zwecks wirtschaftlicher Verwertung
- LG Heidelberg, 30.11.2007 - 5 S 86/07
Zu den Voraussetzungen der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses zum Zwecke ...
- BGH, 28.01.2009 - VIII ZR 7/08
- BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 188/03
Mietrecht - Ersatzloser Abriss ist keine wirtschaftliche Verwertung
- BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06
Mietrecht - Mieter haftet für fehlerhafte Beratung durch Mieterschutzverein
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 127/08
Wohnraummietrecht - Keine Sperrfrist bei nur "eigenbedarfsähnlicher" Kündigung
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Literatur im Internet zu § 573 BGB
- Kündigung wegen Eigenbedarf - Welche Voraussetzungen bestehen? von RA Brandau
- § 573 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufenthaltsbestimmung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
- § 575a (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
- Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
- § 577a (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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