Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
| Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 574a BGB
20 Entscheidungen zu § 574a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 20.11.2003 - 10 U 59/03
- OLG Brandenburg, 11.07.2007 - 3 U 75/06
Mietrecht - Muss Mieter angefertigte Schließvorrichtung herausgeben?
- LG Frankfurt/Main, 09.10.2006 - 17 S 85/06
- AG Berlin-Charlottenburg, 15.07.2010 - 214 C 78/10
Anspruch des Vermieters auf Räumung der Wohnung bei hinreichend dargelegter ...
- AG Berlin-Lichtenberg, 20.09.2006 - 3 C 141/06
Wohnraummiete im Beitrittsgebiet: Eintritt des Erwerbers eines Hausgrundstücks in ...
- BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 159/09
Mietrecht - Eigenbedarfskündigung für Nichten und Neffen?
- BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04
Mietrecht - Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Spätere Zahlung egal?
- BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11
Mietrecht - Eigenbedarf für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund?
- AG Dieburg, 23.04.2012 - 20 C 29/12
Unzumutbare Härte für einen Mieter wegen Alters; Anforderungen des Nachweises ...
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 568 (Form und Inhalt der Kündigung)
- Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- § 574c (Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen)
- Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
- § 575a (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
- Werkwohnungen
- § 576a (Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 93b (Kosten bei Räumungsklagen)
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 227 (Terminsänderung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 308a (Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 41 (Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse)