Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)   
   Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b)   
   Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c)   
§ 574b
Form und Frist des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Rechtsprechung zu § 574b BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 574b BGB

Querverweise

Auf § 574b BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Allgemeine Vorschriften
                  § 568 (Form und Inhalt der Kündigung)
                Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
                  § 574c (Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen)
                Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
                  § 575a (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
                Werkwohnungen
                  § 576a (Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 93b (Kosten bei Räumungsklagen)
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 227 (Terminsänderung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 308a (Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
Redaktionelle Querverweise zu § 574b BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform) (zu § 574b I)

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