Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 6 - Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (§§ 577 - 577a) |
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 577a BGB
17 Entscheidungen zu § 577a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 127/08
Wohnraummietrecht - Keine Sperrfrist bei nur "eigenbedarfsähnlicher" Kündigung
- BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 325/09
Mietrecht - Realteilung des Grundstücks: Vorkaufsrecht eines Reihenhausmieters?
- BGH, 16.07.2009 - VIII ZR 231/08
Wohnraummietrecht - Eigenbedarfskündigung durch BGB-Gesellschaft
- VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 2058/03
Klage eines Mieters auf Ergänzung der Kündigungssperrfristverordnung
- BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 126/07
Immobilien - Realteilung des Grundstücks: Vorkaufsrecht eines Reihenhausmieters?
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 04.04.2011 - 1 BvR 1803/08
Immobilien - Mieter-Vorkaufsrecht bei Parzellierung von Reihenhausgrundstücken!
- BVerfG, 04.04.2011 - 1 BvR 1803/08
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1999/02
Keine Normenkontrolle einer Kündigungssperrfristverordnung
- LAG Köln, 04.03.2008 - 11 Sa 582/07
Ausübung eines Widerrufsvorbehalts bezüglich einer Werkdienstwohnung
- BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 74/11
Mietrecht - Kann GbR wegen Eigenbedarfs kündigen?
- AG Mannheim, 18.03.2005 - 4 C 94/04
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung: Wirksamkeit einer ...
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Erhaltungssatzung
- § 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 20 V (Sonstige Vorschriften der Sicherung, datenschutz-rechtliche Bestimmungen, Betretungsrecht)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- §§ 2 ff (Arten der Begründung)
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