Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 3 - Mietverhältnisse über andere Sachen (§§ 578 - 580a) |
(1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 579 BGB
23 Entscheidungen zu § 579 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Meiningen, 19.11.2007 - 14 C 688/06
- LG Düsseldorf, 11.08.2006 - 20 S 36/06
- VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
Zur Abwägung des Eigentumsgrundrechts des Vermieters und des Mieters
- AG Düsseldorf, 19.12.2007 - 31 C 8544/07
- OLG Köln, 23.05.2006 - 3 U 203/05
Nachbarrecht - Eigentumsverhältnisse an der Grundstücksgrenze nach Hausabriss
- LG Düsseldorf, 02.12.2005 - 22 S 115/05
- AG Eilenburg, 06.07.2004 - 4 C 244/04
- BGH, 02.04.2004 - V ZR 105/03
Immobilien - Kaufvertrag der Gemeinde: Genehmigungspflicht bei Stundung?
- BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 7/88
Einräumung des Besitzes an einem vermieteten Grundstück bei Weitervermietung
- OLG Frankfurt, 28.01.2011 - 2 U 135/10
Mietrecht - Vorenthaltung der Mietsache: Entschädigung i.H.v. 150% unwirksam!
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
TRYANDHIRE e.K.
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen