Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79) |
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
| 1. | über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, | |
| 2. | darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, | |
| 3. | über die Bildung des Vorstands, | |
| 4. | über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. |
Rechtsprechung zu § 58 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 58 BGB
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Querverweise
Auf § 58 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 60 (Zurückweisung der Anmeldung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
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