Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 4 - Pachtvertrag (§§ 581 - 584b) |
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 581 BGB
582 Entscheidungen zu § 581 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.07.2003 - XII ZR 16/00
Insolvenzrecht - Aktivlegitimation des Zwangsverwalters
- BGH, 23.12.1998 - XII ZR 49/97
Voraussetzungen eines Rechtsmangels einer vermieteten Sache
- OLG Celle, 30.05.2001 - 2 U 174/00
Kleingartenpacht: Verjährung von Entschädigungsansprüchen eines ...
- OLG Bamberg, 21.06.2007 - 1 U 169/06
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.02.2008 - III ZR 200/07
Pachtrecht - Verpachtung von Jagdrevier in Bayern: Rotwild als Standwild nötig!
- BGH, 21.02.2008 - III ZR 200/07
- OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 74/06
Pachtrecht - Pächter trägt das volle Verwendungsrisiko für eine Gaststätte
- BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98
Kündigung eines Jagdpachtvertrages bei unzulässiger Unterverpachtung
- BGH, 17.12.2008 - XII ZR 57/07
Mietrecht - Einhaltung der Schriftform
- OLG Koblenz, 12.11.1998 - 5 U 204/98
Mängel begründen keinen Wucher: Nachträgliche Mangelkenntnis - Zahlung der Pacht
- OLG Köln, 15.06.1998 - 19 U 259/97
Pflicht zur Entfernung von Aufbauten bei Rückgabe des Pachobjektes
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Landpachtvertrag
- § 585 (Begriff des Landpachtvertrags)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Anordnung der Versteigerung
- § 21 III (zu § 581 I 1)
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