Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 4 - Pachtvertrag (§§ 581 - 584b) |
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Rechtsprechung zu § 584 BGB
42 Entscheidungen zu § 584 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.10.1995 - XII ZR 245/94
Wirksamkeit der vorzeitigen Kündigung eines Pachtverhältnisses durch den Ersteher ...
- OLG Karlsruhe, 24.04.2009 - 14 U 53/06
Gemeinde Meißenheim muss Pachtvertrag für Sand- und Kiesabbau abschließen
- BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 34/11
Allgemeines Vertragsrecht - Gaspreiserhöhung: Zustimmung durch Zahlung?
- OLG Celle, 28.03.2001 - 7 U 115/00
Jagdpachtvertrag: Kündigung nur gegenüber einzelnen Mitpächtern
- LG Essen, 24.11.2010 - 11 O 55/09
Zivilrecht / Vertragsrecht
- BGH, 01.04.2009 - XII ZR 95/07
Pachtrecht - Ordentliche Kündbarkeit eines Pachtvertrages?
- OLG Brandenburg, 13.06.2007 - 3 U 181/06
Gewerberaummietrecht - Umsatzmiete: Welche Unterlagen muss der Mieter vorlegen?
- OLG Hamm, 19.10.2010 - 7 U 21/10
Inanspruchnahme eines Vertrages über die Gewährung von Genussrechtskapital durch ...
- BGH, 15.09.2009 - VIII ZR 241/08
Ordentliches Kündigungsrecht eines Stromlieferungsvertrages bei mangelnder ...
- BGH, 21.07.2005 - I ZR 312/02
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Pachtvertrag
- § 581 (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 57a (zu § 584 II)
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