Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.
Rechtsprechung zu § 586 BGB
69 Entscheidungen zu § 586 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U (Lw) 138/07
Pachtrecht - Anbau von gentechnisch verändertem Mais
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U Lw 138/07
Ordnungsgemäße Bewirtschaftung einer Pachtsache auch bei Anbau gentechnisch ...
- OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U Lw 138/07
- OLG Hamm, 11.03.2008 - 10 U 114/07
Keine Pflicht zur Übertragung von Betriebsinhaberprämien bei Beendigung von ...
- OLG Celle, 05.09.2001 - 7 U 159/00
Landpachtvertrag: Pflicht des Pächters zur sukzessiven Erneuerung der Einzäunung ...
- OLG Naumburg, 10.03.2011 - 2 U 100/10
Pflicht des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche zur Übertragung von ...
- OLG München, 26.03.1990 - Lw U 2024/90
- FG Köln, 13.01.2010 - 9 K 4447/08
- BFH, 30.01.1986 - IV R 130/84
- BGH, 06.07.1990 - LwZR 8/89
Verwendungsersatzansprüche des Landpächters
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)