Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79) |
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Rechtsprechung zu § 59 BGB
30 Entscheidungen zu § 59 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 01.02.2005 - 1 W 528/01
Vereinsregister: Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Anmeldung eines Vereins
- OLG Köln, 12.07.1993 - 2 Wx 20/93
- OLG Hamm, 10.10.1983 - 15 W 156/83
- BayObLG, 29.01.1991 - BReg. 3 Z 137/90
- OLG Köln, 28.09.2009 - 2 Wx 36/09
Zulässigkeit der Eintragung eines Vereins als Unterstützungskasse
- BayObLG, 18.04.2001 - 3Z BR 100/01
Zur Satzung eines eingetragenen Vereins
- LAG Hessen, 11.11.1991 - 16 Sa 745/91
Kündigungsschutz für schwerbehinderte Vertreter eines Vereins
- OLG Frankfurt, 02.08.2011 - 20 W 533/10
Namenszusatz "Europäischer Fachverband" zulässig
- OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10
Namenszusatz "Verband der ..." zulässig
- OLG Köln, 20.01.2006 - 2 Wx 44/05
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Querverweise
Auf § 59 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 60 (Zurückweisung der Anmeldung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
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