Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.
(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
Rechtsprechung zu § 590 BGB
15 Entscheidungen zu § 590 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 20.06.1996 - 10 U 19/95
Milcherzeugung, Milchquote, Pachtende, Milchrente, Rückübertragung, ...
- BGH, 05.06.1992 - LwZR 11/91
Pflichten des Pächters bei Aufgabe von Grünland
- BGH, 25.04.1997 - LwZR 4/96
Anspruch des Pächters auf Auskehrung einer von dem Verpächter erlangten ...
- OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U (Lw) 138/07
Pachtrecht - Anbau von gentechnisch verändertem Mais
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U Lw 138/07
Ordnungsgemäße Bewirtschaftung einer Pachtsache auch bei Anbau gentechnisch ...
- OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U Lw 138/07
- AG Erkelenz, 07.08.2006 - 11 Lw 4/06
Schadensersatz wegen Verlust der Milchreferenzmenge, Entquotung durch Aufgabe der ...
- OLG Celle, 05.10.1995 - 7 U 170/94
- BGH, 10.05.2000 - XII ZR 149/98
Anwendbarkeit des § 558 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis
- FG Saarland, 05.11.2009 - 1 K 2250/05
Zurechnung des Differenzbetrags nach § 48a BewG bei Intensivnutzung ...
- OLG Celle, 05.02.2003 - 7 U 168/02
Landpachtvertrag: Schadensersatzanspruch des Verpächters wegen eigenmächtiger ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen