Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
Rechtsprechung zu § 591 BGB
37 Entscheidungen zu § 591 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
Pachtrecht - Entschädigungsanspruch des Pächters nach Grundstücksenteignung
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 14.03.2002 - 4 U 12/01
Entziehung von Grundstücksflächen im Flurbereinigungsverfahren: ...
- OLG Celle, 14.03.2002 - 4 U 12/01
- BGH, 16.06.2000 - LwZR 22/99
Ansprüche des Pächters bei Übergang des weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechts ...
- BGH, 19.07.1991 - LwZR 3/90
Entscheidung über einen Antrag auf Zahlung eines verwendungsbedingten Mehrwerts; ...
- BFH, 30.01.1986 - IV R 130/84
- BGH, 28.09.2006 - IX ZR 98/05
Insolvenzrecht - Anfechtung des Übergangs einer "Milchquote"
- OLG Oldenburg, 22.04.1993 - 10 W 25/92
Landpacht, Verbesserung, Zustimmung, Investition, Güllesilo, Nutzungsdauer, ...
- BGH, 22.11.2000 - LwZR 12/00
Anwendbarkeit der ZPO auf Rechtsmittel in Landpachtsachen
- OLG Oldenburg, 05.05.1994 - 10 U 16/93
Pacht, Verwendungen, Sachmängel, Verbindung, Verfahrensart, Wertverbesserung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Hogan & Hartson Raue
27.09.2012
PATRIZIA Immobilien AG
28.09.2012
People & Company Germany GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Landpachtvertrag
- § 590 (Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)