Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
Rechtsprechung zu § 591a BGB
3 Entscheidungen zu § 591a BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 18.03.2010 - 1 U 142/09
Pachtrecht - Fehlerhafte Verweisung an das LwG; Rosen als Grundstücksbestandteil
- VGH Bayern, 24.10.2005 - 9 CS 05.1840
Naturschutzrechtliche Duldungsanordnung; Landpachtvertrag; Drainageleitungen.
- OLG Celle, 01.09.2004 - 7 U 71/04
Beendigung eines Landpachtvertrages: Wegnahmerecht des Pächters für eine ...
Literatur im Internet zu § 591a BGB
Querverweise
Auf § 591a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
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