Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.
(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 593 BGB
55 Entscheidungen zu § 593 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.04.2007 - BLw 25/06
Pachtrecht - Einschränkende Anpassung von Altverträgen nach § 593 BGB
- BGH, 28.11.2008 - BLw 20/08
Zurückweisung der Divergenzrechtsbeschwerde betreffend die Übertragung von ...
- BGH, 27.09.2007 - BLw 12/07
Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde
- OLG Oldenburg, 19.08.2010 - 10 W 13/10
Mietrecht - Zur Pachtzinsanpassung bei Landpachtverträgen: Voraussetzungen
- OLG Brandenburg, 20.03.2008 - 5 U Lw 32/07
Vertragsklausel zur Pachtzinsanpassung durch Pachtzinsgutachten
- OLG Hamm, 11.03.2008 - 10 U 114/07
Keine Pflicht zur Übertragung von Betriebsinhaberprämien bei Beendigung von ...
- BGH, 05.03.1999 - BLw 53/98
Voraussetzungen einer Pachtzinsanpassung
- OLG Brandenburg, 26.01.2012 - 5 W (Lw) 10/11
Anforderungen an die Form einer abschließenden Entscheidung in ...
- OLG Oldenburg, 08.02.1996 - 10 W 40/95
Pacht, Pachtanpassung, Pachtvertrag, Pachtzins, Abdingbarkeit
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)