Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.
Rechtsprechung zu § 594 BGB
17 Entscheidungen zu § 594 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 20.07.2006 - 5 U Lw 151/05
Wahrung der Schriftform - hier: Kündigung eines Landpachtvertrages
- OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U (Lw) 118/09
Auslegung einer Klage auf Herausgabe als Kündigung eines Miet-/Pachtverhältnisses
- OLG Celle, 29.12.1989 - 2 U 200/88
- OLG Koblenz, 11.12.2007 - 3 U 570/07
Pachtrecht - Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 20.11.2007 - 3 U 570/07
Bei Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses nahc Ablauf der vereinbarten ...
- OLG Koblenz, 20.11.2007 - 3 U 570/07
- OLG Hamm, 01.02.2005 - 10 U 119/04
Fristlose Kündigung eines Landpachtvertrages
- OLG Köln, 17.07.1997 - 23 U 17/96
- BGH, 03.05.1996 - LwZR 9/95
Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren; Übergang vom Antrag auf ...
- OLG Naumburg, 13.09.2011 - 2 U 61/11
- BSG, 19.02.2009 - B 10 LW 3/07 R
Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - ...
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Landpachtvertrag
- § 595 (Fortsetzung des Pachtverhältnisses)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
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