Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Rechtsprechung zu § 594a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 594a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Kündigung durch GbR-Gesellschafter, 9.11.01 (NJW 2002, 1194)
§ 174 BGB, trotz Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) keine Behandlung des vertretungsberechtigten Gesellschafters (§ 714 BGB) als organschaftlichen Vertreter (auf den § 174 BGB nicht anwendbar wäre): Zurückweisung möglich, wenn der Gesellschafter nicht den Gesellschaftsvertrag, aus dem seine Vertretungsmacht hervorgeht, oder eine schriftliche Erklärung der Mitgesellschafter vorlegt;
zur Fristberechnung nach § 57a ZVG, § 594a II BGB
Literatur im Internet zu § 594a BGB
Querverweise
Auf § 594a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 57a (zu § 594a II)
Rechtsberatung
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