Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 594c BGB
4 Entscheidungen zu § 594c BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2009 - XII ZR 39/08
Pacht - Anwendung des § 594 c BGB entsprechend isolierter Pacht einer Milchquote
Zum selben Verfahren:
- LG Itzehoe, 12.02.2008 - 1 S 131/07
Außerordentliche befristete Kündigung eines Pachtvertrags über eine ...
- LG Itzehoe, 12.02.2008 - 1 S 131/07
- OLG Naumburg, 13.09.2011 - 2 U 61/11
- BGH, 06.07.1990 - LwZR 8/89
Verwendungsersatzansprüche des Landpächters
Literatur im Internet zu § 594c BGB
Querverweise
Auf § 594c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- § 43 (Rente wegen Erwerbsminderung)
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