Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.
(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 594d BGB
12 Entscheidungen zu § 594d BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.04.2002 - LwZR 20/01
Pacht - Umwandlung für sich rechtfertigt noch keine außerordentliche Kündigung
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 - 5 U (Lw) 14/08
- OLG Brandenburg, 19.05.2011 - 5 U (Lw) 8/08
- OLG Brandenburg, 19.05.2011 - 5 U (Lw) 17/08
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 - 5 U (Lw) 3/08
Kündigung eines Pachtvertrages wegen unbefugter Überlassung der Pachtflächen an ...
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 - 5 U (Lw) 10/08
Kündigung eines Pachtvertrages wegen unbefugter Überlassung der Pachtflächen an ...
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 6/08
Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen Drittüberlassung
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 19/08
Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen Drittüberlassung
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 9/08
Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen Drittüberlassung
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2003 - 10 S 2128/02
GbR als Milcherzeuger - Referenzmengenübergang - Altpachtverhältnis - Zäsur bei ...
- OLG Dresden, 20.03.1995 - WLw 699/94
- BGH, 06.07.1990 - LwZR 8/89
Verwendungsersatzansprüche des Landpächters
Literatur im Internet zu § 594d BGB
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
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