Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.
(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Rechtsprechung zu § 596 BGB
120 Entscheidungen zu § 596 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.11.2006 - LwZR 1/06
Immobilien - Anwendbare Regeln bei Zahlungsansprüchen eines Pächters
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 07.03.2006 - 12 U 7/05
Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Pachtende gemäß der VO (EG) 1782/2003
- OLG Rostock, 07.03.2006 - 12 U 7/05
- OLG Naumburg, 30.03.2006 - 2 U 127/05
Kein Anspruch auf Übertragung von im Rahmen der GAP-Reform zugeteilten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.11.2006 - LwZR 3/06
Übertragung von Zahlungsansprüchen aufgrund der GAP-Reform auf den Verpächter
- BGH, 24.11.2006 - LwZR 3/06
- OLG Oldenburg, 21.09.2006 - 10 U 4/06
Pachtrecht - Betriebsprämien-Zahlungsansprüchen
- BGH, 27.04.2001 - LwZR 10/00
Landwirtschaft - Zur Verbindung Rübenlieferungsrecht und vinkul. Namensaktien
- OLG Hamm, 01.02.2005 - 10 U 119/04
Fristlose Kündigung eines Landpachtvertrages
- BGH, 25.11.2011 - LwZR 4/11
Pachtrecht - Keine Übertragung von Lieferrechten des Pächters
- BGH, 08.11.2002 - V ZR 244/01
Eintritt eines neuen Verpächters in einen Pachtvertrag
- OLG Naumburg, 30.08.2005 - 2 U 46/05
Herausgabe von Prämienrechten der EU-Agrarförderung nach Beendigung eines ...
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Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1055 (Rückgabepflicht des Nießbrauchers)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
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