Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606)   
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Verwendungsersatz

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

Rechtsprechung zu § 601 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 601 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 601 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 258 (Wegnahmerecht) (zu § 601 II 2)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 677 (Pflichten des Geschäftsführers) (zu § 601 I 1)
            § 683 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 601 I 1)
            § 684 (Herausgabe der Bereicherung) (zu § 601 I 1)

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