Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606) |
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
Rechtsprechung zu § 601 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 601 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 601 BGB
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Leihvertrag (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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