Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606) |
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
| 1. | wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, | |
| 2. | wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, | |
| 3. | wenn der Entleiher stirbt. |
Rechtsprechung zu § 605 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 605 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 605 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 605 BGB
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 605 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (7)
Eigene Frage stellen