Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606)   
§ 605
Kündigungsrecht

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3. wenn der Entleiher stirbt.

Rechtsprechung zu § 605 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 605 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 605 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          §§ 1922 ff (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 605 Nr. 3)

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