Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 606
Kurze Verjährung

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 606 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gabelstapler, 24.6.92 (BGHZ 119, 35)
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, eindeutige Bezeichnung der Rechtsmittelführer bei Streitgenossenschaft (§§ 59 ff ZPO);
    kurze Verjährung analog § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01> (nun § 548 BGB), § 606 BGB bei c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) und Kauf auf Probe (nunmehr §§ 454 f BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 606 BGB

Querverweise

Auf § 606 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

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