Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 7 - Sachdarlehensvertrag (§§ 607 - 610)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 607
Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

Rechtsprechung zu § 607 BGB

Literatur im Internet zu § 607 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 607 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 91 (Vertretbare Sachen) (zu § 607 I)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              §§ 488 ff (Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag) (zu § 607 II)
          Verwahrung
            § 700 (Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag) (zu §§ 607 ff)

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