Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 7 - Sachdarlehensvertrag (§§ 607 - 610) |
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
Rechtsprechung zu § 607 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 607 BGB
- § 607 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung - § 607 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 607 BGB:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 91 (Vertretbare Sachen) (zu § 607 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 488 ff (Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag) (zu § 607 II)
- Verwahrung
- § 700 (Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag) (zu §§ 607 ff)
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