Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 7 - Sachdarlehensvertrag (§§ 607 - 610)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 609
Entgelt

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

Rechtsprechung zu § 609 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 609 BGB

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 609 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht