Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 8 (§§ 611 - 630):Dieser Titel dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40) und
2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26).
Rechtsprechung zu § 611 BGB
5.474 Entscheidungen zu § 611 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- ArbG Bielefeld, 04.04.2012 - 6 Ca 1896/11
Betriebsübergang, Widerspruch, Annahmeverzug des Betriebsveräußerers, Anrechnung ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Bielefeld, 15.02.2012 - 6 Ca 1896/11
Betriebsübergang, Widerspruch, Annahmeverzug des Betriebsveräußerers, Anrechnung ...
- ArbG Bielefeld, 15.02.2012 - 6 Ca 1896/11
- LAG München, 25.04.2012 - 11 Sa 1064/11
Jubiläumszahlung; Auslegung Betriebsvereinbarung; Urlaubsabgeltung im Baugewerbe
- LAG München, 04.04.2012 - 11 Sa 100/12
Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung aus betrieblicher Übung
- BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit
- LAG Hamburg, 13.02.2008 - 5 Sa 69/07
Schadensersatzanspruch - entgangenes Trinkgeld - Verdachtskündigung
- LAG Düsseldorf, 28.09.2005 - 11 (8) Sa 912/05
Einwand des fehlenden Arbeitsverhältnisses im Verzugslohnrechtstreit nach ...
- BAG, 16.03.1994 - 10 AZR 669/92
Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung
- LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
Gratifikation bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach Aussteuerung
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 2 Ca 973/97
Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses
- LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 2 Ca 973/97
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
PerConex Personaldienstleistungen GmbH
27.05.2012
Röhrborn Biester Juli Arbeitsrecht
27.05.2012
Allen & Overy
27.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Literatur im Internet zu § 611 BGB
- Der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB von Polina Bozhilova / Stelios Tonikidis
Der Beitrag untersucht die streitige Frage, ob der Arbeitnehmer beim Abschluss arbeitsrechtlicher Verträge als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt und welche Folgen eine solche Einordnung hat.
- § 611 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesundheitssorge
Heilbehandlung - § 611 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dienstvertrag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 I (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu §§ 611 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 30 (zu §§ 611 ff)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 § 5 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse) (zu §§ 611 ff)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 59
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 43 (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 114 (Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- §§ 108 ff (Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse) (zu §§ 611 ff)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (82)
Eigene Frage stellen