Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 8 (§§ 611 - 630):Dieser Titel dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40) und
2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26).
Rechtsprechung zu § 611 BGB
- 1540 Entscheidungen zu § 611 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 31 Urteilsbesprechungen zu § 611 BGB bei ibr-online
- BVerfG, unklarer Prozeßvergleich, 12.8.02
§ 611 BGB, § 1 BRAO, Anwaltshaftung: Fehler des Gerichts bei der Rechtsanwendung (vgl. das Haftungsprivileg des § 839 BGB) dürfen nicht dem Rechtsanwalt angelastet werden (entgegen der Rechtsprechung des BGH, Lexetius.com/2002/4/17) (obiter dictum)
- BAG, Verbotene Gabelstaplernutzung, 18.4.02
§§ 611, 276, 280 BGB, innerbetrieblicher Schadensausgleich ("gefahrgeneigte Arbeit"): volle Haftung des Arbeitnehmers bei Vorsatz, Vorsatz muß sich jedoch auch auf die Schadensfolge erstrecken
- BGH, Buchhaltungsarbeiten, 7.3.02 (NJW 2002, 1577)
§ 611 BGB, § 631 BGB, § 675 I BGB, Abgrenzung Werk- und Dienstvertrag: Vertrag über Buchhaltungsarbeiten ist grds. ein Werkvertrag: der Auftraggeber muß bei Mängeln Gelegenheit zur Nachbesserung geben, zur Frage der Einordnung der Leistungen eines Steuerberaters insgesamt (offengelassen);
§ 634 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, eine - die Fristsetzung entbehrlich machende - ernsthafte und endgültige Nachbesserungsverweigerung kann, muß aber nicht, im (prozessualen) Bestreiten von Mängeln liegen;
§ 634 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: vgl. jetzt § 636 BGB <Fassung ab 1.1.02>), zur Frage, wann eine Nachbesserung für den Besteller unzumutbar ist
- BGH, 12jährige Mutter und 15jähriger Vater, 19.2.02
§ 611 BGB, Arzthaftung, § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Vaters (im Hinblick auf seinen Unterhaltsschaden) verneint für den Fall einer Schlechterfüllung eines Behandlungsvertrags, die das Unterbleiben einer Abtreibung zur Folge hat: nach der Beratungslösung des § 218a StGB ist Abtreibung nicht rechtmäßig, sondern nur nicht strafbar
- BSG, BTX-Sexdialoge, 10.8.00 (NJW 2001, 1965)
§ 138 BGB, differenzierte Beurteilung von gewerblichen Tätigkeiten mit sexuellem Bezug;
§§ 611 ff BGB, Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses sind sozialrechtlich beachtlich;
Berücksichtigung von § 40 AO bei der sozialrechtlichen Beurteilung
- BGH, Geschäftsführeranstellung durch Geschäftsführer, 3.7.00 (NJW 2000, 2983)
§ 611 BGB, Zuständigkeit der Gesellschaftererversammlung zur Anstellung des Geschäftsführers, Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses;
§ 626 I BGB, Unwirksamkeit einer Abfindungsklausel, wenn sie das außerordentliche Kündigungsrecht unzumutbar erschwert
- BGH, eingesandte Gewebeprobe, 29.6.99 (BGHZ 142, 126)
§§ 611, 613 BGB, zur Auslegung eines typischen Heilbehandlungsvertrages, § 278 BGB, keine Haftung des Arztes für Fehler eines Pathologen, durch den er eine histologische Untersuchung durchführen läßt, unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Patient und Pathologe;
Beweiserleichterungen bei Unterlassen medizisch gebotener Befunderhebung;
§ 705 BGB, Mithaftung der Ärzte einer Gemeinschaftspraxis
- BAG, Kasino-Kassierer, 17.9.98 (NJW 1999, 1049)
§§ 611 ff BGB, Kassenfehlbestand, Mankohaftung des Arbeitnehmers;
§ 280 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 667 BGB, § 855 BGB;
pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), innerbetrieblicher Schadensausgleich (früher: "gefahrgeneigte Arbeit"), Beweislast, keine Abbedingung, keine entsprechende Anwendung des § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (so nun ausdrücklich § 619a BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, eingeschleuster Detektiv, 22.5.90 (NJW 1990, 2549)
§ 611, Schlechterfüllung und Unmöglichkeit beim Dienstvertrag;
§ 325 I 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Schadensberechnung bei teilweiser Unmöglichkeit
- BGH, Geschäftsführer mit Nebentätigkeit, 7.12.87 (NJW-RR 1988, 420)
§ 611 BGB, nicht erbrachte und nicht nachholbare Dienstleistung, Abgrenzung pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)- §§ 323 ff BGB <Fassung bis 31.12.01>, Teilunmöglichkeit
- BGH, Dammschnitt, 14.3.78 (NJW 1978, 1681)
§ 823 I BGB, Arzthaftung, § 611
- BGH, Ehemann-Beschattung, 2.3.78 (BB 1978, 636)
§ 611 BGB, Detektivvertrag, AGB-Inhaltskontrolle, Vergütungsregelungen, (Hinweis: beachte die später geschaffene gesetzliche Regelung in § 3 AGBG, jetzt § 305c BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Anwaltssozietät, 6.7.71 (BGHZ 56, 355)
§§ 611, 425
Literatur im Internet zu § 611 BGB
- Der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB von Polina Bozhilova / Stelios Tonikidis
Der Beitrag untersucht die streitige Frage, ob der Arbeitnehmer beim Abschluss arbeitsrechtlicher Verträge als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt und welche Folgen eine solche Einordnung hat.
- § 611 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesundheitssorge
Heilbehandlung - § 611 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dienstvertrag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 I (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu §§ 611 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 30 (zu §§ 611 ff)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 § 5 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse) (zu §§ 611 ff)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 59
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 43 (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 114 (Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- §§ 108 ff (Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse) (zu §§ 611 ff)
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