Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h)   
   Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   

§ 611a

(weggefallen)

 

Hinweis der Redaktion:

Die Vorschriften über das Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligungen (bisher § 611a BGB) sind nunmehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz enthalten.

Rechtsprechung zu § 611a BGB

290 Entscheidungen zu § 611a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 611a BGB

Querverweise

Auf § 611a BGB verweisen folgende Vorschriften:
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