Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(weggefallen)
Hinweis der Redaktion:Die Vorschriften über die geschlechtsneutrale Arbeitsplatzausschreibung (bisher § 611b BGB) sind nunmehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz enthalten.
Rechtsprechung zu § 611b BGB
37 Entscheidungen zu § 611b BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- ArbG Hannover, 25.06.1999 - 11 Ca 518/98
AGG-Hopping
- ArbG Berlin, 24.10.2001 - 30 Ca 13374/01
- LAG Hessen, 13.07.1999 - 4 TaBV 192/97
Betriebsrat: Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung wegen nicht erfolgter ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.1996 - 4 Ta 162/96
Entzug von Prozeßkostenhilfe
- BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03
Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung
- BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 308/03
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine geschlechtsdiskriminierende ...
- BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 295/99
Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 985/07
Benachteiligung - Schwerbehinderung - Vorruhestand
- LAG Düsseldorf, 01.02.2002 - 9 Sa 1451/01
Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Bad Tölz
26.05.2012
26.05.2012
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
Auf § 611b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schlussvorschriften
- § 33 (Übergangsbestimmungen)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 611b BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen