Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
§ 611b

(weggefallen)

 

Hinweis der Redaktion:

Die Vorschriften über die geschlechtsneutrale Arbeitsplatzausschreibung (bisher § 611b BGB) sind nunmehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz enthalten.

Rechtsprechung zu § 611b BGB

37 Entscheidungen zu § 611b BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 611b BGB

Querverweise

Auf § 611b BGB verweisen folgende Vorschriften:

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