Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
§ 612
Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Rechtsprechung zu § 612 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, eingefrorenes Ingenieurinnengehalt, 23.5.01
    § 138 BGB, § 291 I 1 Nr. 3 StGB, Lohnwucher, noch kein "auffälliges Mißverhältnis", wenn der gezahlte Lohn mehr als 2/3 des üblichen Lohnes (§ 612 II BGB) beträgt;
    § 242 BGB, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Vertragsfreiheit

Literatur im Internet zu § 612 BGB

Querverweise

Auf § 612 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 612 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850h II (Verschleiertes Arbeitseinkommen)

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