Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Rechtsprechung zu § 612 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 176 Entscheidungen zu § 612 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 612 BGB bei ibr-online
- BAG, eingefrorenes Ingenieurinnengehalt, 23.5.01
§ 138 BGB, § 291 I 1 Nr. 3 StGB, Lohnwucher, noch kein "auffälliges Mißverhältnis", wenn der gezahlte Lohn mehr als 2/3 des üblichen Lohnes (§ 612 II BGB) beträgt;
§ 242 BGB, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Vertragsfreiheit
Literatur im Internet zu § 612 BGB
- Die anwaltliche Vergütung ab 1.7.2006 im außergerichtlichen Bereich
von RA Dr. Jürgen F. Ernst, München (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 3/2006, S. 102-103
über www.brak-mitteilungen.de - § 612 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 612 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schlussvorschriften
- § 33 (Übergangsbestimmungen)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 612 II)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 59
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 354
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850h II (Verschleiertes Arbeitseinkommen)
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