Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
§ 612a
Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Rechtsprechung zu § 612a BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Brokdorf-Artikel in Schülerzeitung, 19.5.92 (BVerfGE 86, 122)
    Art. 5 I 1 GG, Meinungsäußerungsfreiheit im Ausbildungsverhältnis, Berücksichtigung bei Übernahme ins Arbeitsverhältnis (Anm.: vgl. hierzu auch § 612a BGB)

Literatur im Internet zu § 612a BGB

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