Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
§ 613
Unübertragbarkeit

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Rechtsprechung zu § 613 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, eingesandte Gewebeprobe, 29.6.99 (BGHZ 142, 126)
    §§ 611, 613 BGB, zur Auslegung eines typischen Heilbehandlungsvertrages, § 278 BGB, keine Haftung des Arztes für Fehler eines Pathologen, durch den er eine histologische Untersuchung durchführen läßt, unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Patient und Pathologe;
    Beweiserleichterungen bei Unterlassen medizisch gebotener Befunderhebung;
    § 705 BGB, Mithaftung der Ärzte einer Gemeinschaftspraxis

Literatur im Internet zu § 613 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 613 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 275 III (Ausschluss der Leistungspflicht)
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)
        Übertragung einer Forderung
          § 398 (Abtretung) (zu § 613 S. 2)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 888 III (Nicht vertretbare Handlungen)

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