Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
§ 613
Unübertragbarkeit

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Rechtsprechung zu § 613 BGB

522 Entscheidungen zu § 613 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 613 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 613 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 275 III (Ausschluss der Leistungspflicht)
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)
        Übertragung einer Forderung
          § 398 (Abtretung) (zu § 613 S. 2)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 888 III (Nicht vertretbare Handlungen)

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