Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
| 1. | den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, | |
| 2. | den Grund für den Übergang, | |
| 3. | die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und | |
| 4. | die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. |
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Rechtsprechung zu § 613a BGB
3.627 Entscheidungen zu § 613a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05
Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § ...
- BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung - ...
- BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 06.10.2005 - 15 Sa 355/05
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang
- LAG Düsseldorf, 06.10.2005 - 15 Sa 355/05
- BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 398/04
Kündigung - Unterrichtungspflicht über Betriebsübergang
Zum selben Verfahren:
- BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05
Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB
- BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 124/05
Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses
- BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 491/02
Betriebsübergang - Widerruf eines Widerspruchs
- BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99
Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch ...
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Literatur im Internet zu § 613a BGB
- Tarifverträge im Lichte des § 613 a BGB von Isabell Hartung (Aufsatz)
über www.juraforum.de
- Umwandlung von Unternehmen und ihre arbeitsrechtlichen Folgen für den Arbeitnehmer
von RA Prof. Dr. Matthias K. Scheer
über www.drscheer.de - Betriebsübergang und Arbeitsrecht
von RA Nikolaus Jung (Praxishinweise, PDF-Format)
- Das Schicksal von Gesamtbetriebsvereinbarungen bei Betriebs- und Betriebsteilveräußerungen von Erwin Salamon (Dissertation)
- Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften bei Betriebsübergang
von Conrad Wandt (Aufsatz, PDF-Format)
über www.law-journal.de - Informationen zum Thema Betriebsübergang von RA Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
über www.hensche.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 324 (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
- § 48g (Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Arten der Krankenkassen
- Betriebskrankenkassen
- § 147 (Errichtung)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Amtszeit des Betriebsrats
- § 21a (Übergangsmandat)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- § 111 (Betriebsänderungen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 25
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 134 (Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 128 (Betriebsveräußerung)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Haftung
- § 75 (Haftung des Betriebsübernehmers)
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