Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Rechtsprechung zu § 615 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 261 Entscheidungen zu § 615 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 615 BGB bei ibr-online
- BAG, Apothekerin, 19.3.98 (NJW 1998, 3138)
§ 613a BGB, zur Rechtzeitigkeit des Widerspruchs des Arbeitnehmers (Hinweis: beachte hierzu die Neuregelung in § 613a VI 1 BGB aufgrund Änderungsgesetzes vom 23.3.02);
§ 615 S. 2, 3. Alt. BGB
- BAG, Fliegensterben, 8.5.96 (BAGE 83, 105)
- BAG, Dekorateurin, 27.1.94 (NJW 1994, 2846)
- BGH, Glaswaren aus Thüringen, 11.4.57 (BGHZ 24, 91)
§ 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer nichtexistenten Partei zum Zwecke der Erledigung eines gegen sie geführten Rechtsstreits (aufgelöste OHG);
§§ 293, 615 BGB, Unvermögen steht Annahmeverzug nicht entgegen
Literatur im Internet zu § 615 BGB
- Welche Ansprüche stehen einem Arzt zu, wenn der Patient einen vereinbarten Behandlungstermin kurz vorher wieder absagt? von RA Udo Meisen (Rechtsprechungsanmerkung)
über www.meisen.info
- § 615 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 615 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 11 (Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 11 (Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst)
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