Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
§ 615
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Rechtsprechung zu § 615 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, Apothekerin, 19.3.98 (NJW 1998, 3138)
    § 613a BGB, zur Rechtzeitigkeit des Widerspruchs des Arbeitnehmers (Hinweis: beachte hierzu die Neuregelung in § 613a VI 1 BGB aufgrund Änderungsgesetzes vom 23.3.02);
    § 615 S. 2, 3. Alt. BGB

  • BAG, Fliegensterben, 8.5.96 (BAGE 83, 105)
    §§ 273, 618 BGB, § 615 BGB, Beweislast

  • BAG, Dekorateurin, 27.1.94 (NJW 1994, 2846)
    §§ 615, 293, 295 BGB;
    unwirksame Kündigung, unterbliebene Änderungskündigung

  • BGH, Glaswaren aus Thüringen, 11.4.57 (BGHZ 24, 91)
    § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer nichtexistenten Partei zum Zwecke der Erledigung eines gegen sie geführten Rechtsstreits (aufgelöste OHG);
    §§ 293, 615 BGB, Unvermögen steht Annahmeverzug nicht entgegen

Literatur im Internet zu § 615 BGB

Querverweise

Auf § 615 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 615 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verzug des Gläubigers
            § 293 (Annahmeverzug) (zu § 615 S. 1)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 326 II (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)

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