Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
§ 616
Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Rechtsprechung zu § 616 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gehaltsfortzahlung, 23.5.89 (BGHZ 107, 325)
    § 616 BGB, § 1 LFZG (§ 1 EntgFG), § 255 BGB, Verfügungsberechtigung

Literatur im Internet zu § 616 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 616 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung)

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