Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Rechtsprechung zu § 616 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 53 Entscheidungen zu § 616 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 616 BGB bei ibr-online
- BGH, Gehaltsfortzahlung, 23.5.89 (BGHZ 107, 325)
Literatur im Internet zu § 616 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 616 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich)
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