Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
| Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Rechtsprechung zu § 616 BGB
481 Entscheidungen zu § 616 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Baden-Württemberg, 27.07.2009 - 15 Sa 25/09
Entzug des auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens nach Ablauf des ...
- LAG Hamm, 02.12.2009 - 5 Sa 710/09
Vorübergehende Verhinderung bei Anordnung des persönlichen Erscheinens durch ein ...
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 26 Sa 577/07
Vergütung ehrenamtlicher Richter während des Sitzungsdienstes bei ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
Ehrenamtliche Richter - Vergütung bei Gleitzeit
- BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
- BAG, 26.07.1989 - 5 AZR 491/88
Muß der Arbeiter bei Vertragsschluß oder bei Beschäftigungsbeginn arbeitsfähig ...
- OLG Saarbrücken, 10.03.2008 - 5 W 58/07
Wohnungseigentum - Anspruch des Verwalters auf Aufwendungsersatz und Honorar?
- BAG, 08.12.1982 - 4 AZR 134/80
Annahmeverzug des Arbeitsgebers und Lohnzahlungspflicht - Tarifvertragliche ...
- BAG, 29.02.1984 - 5 AZR 455/81
Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung bei Arztbesuch
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich)