Rechtsprechung zu § 623 BGB
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- 53 Entscheidungen zu § 623 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 623 BGB
- § 623 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Querverweise
Auf § 623 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 620 (Beendigung des Dienstverhältnisses)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 14 IV (Zulässigkeit der Befristung)
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