Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
| Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Rechtsprechung zu § 626 BGB
5.022 Entscheidungen zu § 626 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.04.2013 - II ZR 273/11
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines ...
- BGH, 07.03.2013 - III ZR 231/12
Kündigung eines DSL-Vertrages aus wichtigem Grund
- BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05
Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter
- LAG Niedersachsen, 17.04.2013 - 2 Sa 179/12
Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen unzulässiger Privatliquidation ...
- BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09
Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ...
- BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06
Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung
- BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion ...
- OLG Brandenburg, 26.03.2013 - 6 U 62/12
- BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 388/07
Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - Umdeutung in ordentliche Kündigung ...
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Literatur im Internet zu § 626 BGB
- Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht
von Preis
hier: Neubearbeitung des Kündigungsrechts unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen 2004
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Querverweise
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 4f (Beauftragter für den Datenschutz)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Kündigungsschutz
- § 91 (Außerordentliche Kündigung)