Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 626
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Rechtsprechung zu § 626 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Tagebaurestlöcher, 17.5.02
    § 626 II BGB ist über den Dienstvertrag hinaus analog auf andere Dauerschuldverhältnisse (z.B. Miet-, Leasing- und Darlehensrecht) anwendbar: Schadenersatzanspruch des Kündigenden, wenn der andere Teil die Kündigung durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten veranlaßt hat (vgl. § 280 BGB)

  • BGH, Geschäftsführeranstellung durch Geschäftsführer, 3.7.00 (NJW 2000, 2983)
    § 611 BGB, Zuständigkeit der Gesellschaftererversammlung zur Anstellung des Geschäftsführers, Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses;
    § 626 I BGB, Unwirksamkeit einer Abfindungsklausel, wenn sie das außerordentliche Kündigungsrecht unzumutbar erschwert

  • BAG, Totschlag im Zugabteil, 8.6.00
    § 626, außerordentliche Kündigung eines tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Angestellten im öffentlichen Dienst wegen Totschlags

  • BAG, Bordtreff-Steward, 12.8.99 (NJW 2000, 1969) 
    § 626, Verdachtskündigung, Bagatelldiebstahl, keine Erforderlichkeit einer Abmahnung, Zumutbarkeitsprüfung bei nichtkündbarem Arbeitnehmer;
    § 87 I BetrVG, stichprobenhafte Taschenkontrolle

  • BAG, "behandelt wie der letzte Verbrecher", 21.1.99 (NJW 1999, 3140) 
    § 626 I BGB, zulässige verhaltensbedingte Kündigung ausnahmsweise auch bei schuldlosen Pflichtverletzungen (vgl. § 628 I 2 BGB)

  • BGH, Fitneßstudio, 23.10.96 (NJW 1997, 193)
    zur Anwendung der §§ 8, 9 I AGBG (jetzt § 307 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf einen atypischen Vertrag (hier: Mitgliedschaftsvertrag in einem "Fitneßverein" als atypischer Mietvertrag), Unwirksamkeit einer Klausel, nach der das Mitglied auch bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Nutzung (z.B. Krankheit) weiter Beiträge zahlen muß (Unanwendbarkeit des § 552 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Beachtung des Rechtsgedankens des § 323 BGB <Fassung bis 31.12.01>, zur Frage der Anwendbarkeit des § 626 BGB)

  • BAG, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei BGH-Anwalt, 16.8.90 (AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht)
    § 256 ZPO, Verhältnis zu § 4 KSchG, wenn mehrere Kündigungen ausgesprochen und angegriffen werden, Rechtsschutzinteresse;
    § 626 BGB, Kündigung wegen Verletzung eines sich aus der vertraglichen Treuepflicht (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60 HGB) ergebenden Wettbewerbsverbots, Entbehrlichkeit einer Abmahnung;
    § 626 II BGB, Fristbeginn bei positiver, gesicherter Kenntnis

  • BAG, Arbeitsverweigerung in Konkursnähe, 26.7.84 (NZA 1985, 355)
    § 626, Zurückbehaltungsrecht, § 273, § 242, Konkursausfallgeld

Literatur im Internet zu § 626 BGB

Querverweise

Auf § 626 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            § 617 (Pflicht zur Krankenfürsorge)
            § 627 (Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung)
            § 628 (Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 626 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform) (zu § 626 II 3)
    Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
      Allgemeiner Kündigungsschutz
        §§ 1 ff (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)
        § 13 (Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen)
    Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
      § 54
      § 55

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