Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Rechtsprechung zu § 627 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 627 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 11 Urteilsbesprechungen zu § 627 BGB bei ibr-online
- BGH, Verlängerungsklausel Partnerschaftsvermittlungsvertrag, 5.11.98 (NJW 1999, 276)
§ 627;
§ 9 AGBG, Transparenzgebot (Hinweis: jetzt § 307 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG), "kundenfeindlichste Auslegung"
- BGH, Partnerschaftsvermittlungsvertrag, 1.2.89 (BGHZ 106, 341)
Rechtsnatur, Abgrenzung Dienstvertrag - Werkvertrag, § 627 BGB, § 9 II Nr. 1 AGBG
Literatur im Internet zu § 627 BGB
Querverweise
Auf § 627 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 628 (Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 1 ff (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)
Rechtsberatung
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