Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Rechtsprechung zu § 630 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 33 Entscheidungen zu § 630 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BAG, geknicktes Zeugnis, 21.9.99 (NJW 2000, 1060)
§§ 630, 126
Literatur im Internet zu § 630 BGB
Querverweise
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