Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
| Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Rechtsprechung zu § 630 BGB
241 Entscheidungen zu § 630 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 121/11
Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über ...
- BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 120/11
Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über ...
- BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00
Arbeitszeugnis
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 05.05.2003 - 12 Ta 133/03
Zeugnisberichtigung, Eilverfahren
- LAG Köln, 21.11.2007 - 7 Sa 647/07
Anwalt als arbeitnehmerähnliche Person; Zinsen als Hauptforderung; ...
- LAG Hamm, 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96
- BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98
Das "geknickte" Zeugnis
- BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94
Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter ...
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Literatur im Internet zu § 630 BGB
- § 630 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitszeugnis - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu