Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Hinweis der Redaktion:Auf den Begriff "Unternehmer" im Werkvertragsrecht findet die Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 631 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 99 Entscheidungen zu § 631 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 525 Urteilsbesprechungen zu § 631 BGB bei ibr-online
- BGH, Buchhaltungsarbeiten, 7.3.02 (NJW 2002, 1577)
§ 611 BGB, § 631 BGB, § 675 I BGB, Abgrenzung Werk- und Dienstvertrag: Vertrag über Buchhaltungsarbeiten ist grds. ein Werkvertrag: der Auftraggeber muß bei Mängeln Gelegenheit zur Nachbesserung geben, zur Frage der Einordnung der Leistungen eines Steuerberaters insgesamt (offengelassen);
§ 634 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, eine - die Fristsetzung entbehrlich machende - ernsthafte und endgültige Nachbesserungsverweigerung kann, muß aber nicht, im (prozessualen) Bestreiten von Mängeln liegen;
§ 634 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: vgl. jetzt § 636 BGB <Fassung ab 1.1.02>), zur Frage, wann eine Nachbesserung für den Besteller unzumutbar ist
- BGH, Streit um Brandschutz im Dachgeschoß, 13.12.01 (NJW 2002, 1492)
§ 631 BGB, zur Abgrenzung einer zusätzlichen Leistung zu einem bestehenden Werkvertrag von einem selbständigen Auftrag, hier im Hinblick auf die Frage, ob ein wesentlicher Mangel eines Teilwerks (§ 12 Nr. 3 VOB/B) zur Verweigerung der Abnahme des anderen Teilwerks berechtigt
- BGH, Portierung des Kanzleiverwaltungsprogramms, 9.10.01
§ 631 BGB, Werkvertrag, nicht Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) bei einem Auftrag an einen Softwareentwickler, ein bereits bestehendes Computerprogramm in ein anderes Betriebssystem zu portieren: Unanwendbarkeit von §§ 381 II, 377 HGB
- BGH, Stadtvillen, 4.5.00 (BGHZ 144, 242)
§ 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Beschwer bei Klageabweisung als "zur Zeit unbegründet";
§§ 631 ff BGB, außerordentliches Kündigungsrecht des Bestellers bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers (vgl. nunmehr auch § 324 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 632 BGB, zur Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach Rücktritt
- BGH, gescheiterte Festplattenrettung, 11.4.00 (NJW 2000, 2812)
§§ 631 ff BGB, pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Haftung wegen falscher Darstellung der objektiv gegebenen Reparaturmöglichkeiten;
Beweislast für Verschulden, § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 280 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 631 ff BGB, Haftung wegen fehlerhafter Datensicherungssoftware
- BGH, Abrechnung nach Arbeitseinstellung, 30.9.99 (NJW-RR 2000, 309)
§ 649 S. 2 BGB ist nicht anwendbar auf die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen: der Unternehmer verlangt insoweit Erfüllung (§§ 631, 632 BGB)
- BGH, Fußbödenentkernung, 16.7.98 (NJW 1998, 3707)
§ 631, Erfolgshaftung beim Werkvertrag, bestimmte Ausführungsart;
Vertragsauslegung
- OLG München, Kran mit Kranführer, 1.8.97 (MDR 1997, 1007)
rechtliche Einordnung des Gestellungsvertrags, § 631 BGB bei Direktionsrecht des Gestellers;
§§ 278, 254 BGB
- BGH, Gestellung eines Krans, 26.3.96 (NJW-RR 1996, 1203)
rechtliche Einordnung des Gestellungsvertrages, § 631, § 535 BGB
- BGH, Überschrittener Zeitrahmen, 25.3.93 (NJW-RR 1993, 986)
§§ 631 ff., außerordentliche Kündigung, anteilige Abrechnung
- BGH, Fassadennachbesserung, 17.5.84 (BGHZ 91, 206)
§ 631, Erfolgshaftung, bestimmte Ausführungsart, "Sowieso-Kosten"
Literatur im Internet zu § 631 BGB
- Kommentierung zu § 631 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- Das Kooperationsprinzip des Bauvertragsrechts von Dr. Torsten Schwarze (Dissertation)
- Die Darlegungs- und Beweislast für erbrachte Leistungen im Architektenhonorarprozess
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
In weiten Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird das Dogma verbreitet, der Architekt müsse im Honorarprozess im Einzelnen darlegen und beweisen, welche Leistungen er erbracht habe. In dem Aufsatz wird aufgezeigt, dass es sich dabei um eine im Wesentlichen nicht begründbare Fehllehre handelt.
über delegibus.org - Die anwaltliche Vergütung ab 1.7.2006 im außergerichtlichen Bereich
von RA Dr. Jürgen F. Ernst, München (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 3/2006, S. 102-103
über www.brak-mitteilungen.de - Sicherung der Ansprüche aus dem Werkvertrag
von RA Dr. Reinmar Wolff (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
aus: Messerschmidt/Voit , Privates Baurecht - Kommentar zu §§ 631 ff. BGB, Aktualisierung Januar 2009
über rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?toc=MesserschmitdtVoit.11 - Vertragsschluss, Einbeziehung anderer Regelwerke
von RA Hans Christian Schwenker (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
aus: Messerschmidt/Voit , Privates Baurecht - Kommentar zu §§ 631 ff. BGB, Aktualisierung Januar 2009
über rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?toc=MesserschmitdtVoit.11 - Unwirksamkeit und vorzeitige Beendigung von Bau- und Planerverträgen
von RA'in Dr. Iris Oberhauser (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
aus: Messerschmidt/Voit , Privates Baurecht - Kommentar zu §§ 631 ff. BGB, Aktualisierung Januar 2009
über rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?toc=MesserschmitdtVoit.11 - § 631 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung - § 631 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Werkvertrag (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 631 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 I (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 114 (Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern)
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