Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)   

§ 631
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

 

Hinweis der Redaktion:

Auf den Begriff "Unternehmer" im Werkvertragsrecht findet die Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 631 BGB

2.461 Entscheidungen zu § 631 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 631 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 631 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              § 675 I (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 114 (Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern)
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