Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650) |
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Rechtsprechung zu § 631 BGB
7.730 Entscheidungen zu § 631 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!
- BGH, 13.12.2022 - VI ZR 324/21 Corona
COVID-19-Desinfektionspauschale nach einem Verkehrsunfall ersatzfähig?
- BGH, 16.01.2024 - VI ZR 266/22
Zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos
- BGH, 30.08.2018 - VII ZR 243/17
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen; ...
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22
Insolvenzverwalter erhält Einsicht in Handakten der für Wirecard tätigen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 3 U 142/21
Wie-Beschäftigung - Abgrenzung Unternehmerähnlichkeit/Arbeitnehmerähnlichkeit - ...
- OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19
Werkvertrag über Errichtung eines Einfamilienhauses: Verjährung von ...
- OLG Hamm, 27.09.2022 - 24 U 57/21
Werkvertrag; Kaufvertrag mit Montageverpflichtung; Fristsetzung vor Abnahme; ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.04.2020 - 21 U 76/19
Werkvertrag mit Bedarfsposition für den Vorhalt eines Produktionsmittels: ...
§ 631 BGB in Nachschlagewerken
- § 631 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Werkvertrag (Deutschland)
- § 631 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bestattung
Querverweise
Auf § 631 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Bauvertrag
- § 650b (Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers)
Redaktionelle Querverweise zu § 631 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 I (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 114 (Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern)