Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
| 1. | wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst | |
| 2. | für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. |
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Rechtsprechung zu § 633 BGB
1.498 Entscheidungen zu § 633 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.03.2013 - VII ZR 230/11
Architekten und Ingenieure - Architekt muss nach Budget des Bauherrn fragen!
- BGH, 07.03.2013 - VII ZR 134/12
Bauvertrag - Anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten: Werkmangel!
- BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05
Werkvertrag - Zum Mangelbegriff nach der Schuldrechtsreform
- BGH, 21.01.1999 - VII ZR 398/97
Zu geringe Wohnfläche
- OLG Hamm, 19.09.2006 - 21 U 44/06
Bauträger - Koordinationspflicht des Bauträgers
- BGH, 27.11.2003 - VII ZR 93/01
Bauvertrag - Widersprüchliches Verhalten des Auftraggebers bzgl. Nachbesserung
- OLG Hamm, 25.05.2005 - 25 U 117/04
Bauvertrag - Geschuldete Werkleistung muß Ergebnis der Mängelbeseitigung sein
- BGH, 21.07.2005 - VII ZR 304/03
Bauträger - Mängel am Gemeinschaftseigentum: Anspruch einzelner Erwerber?
- OLG Düsseldorf, 14.06.2005 - 23 U 3/05
Architekten & Ingenieure - Haftung bei Verwendung ungenehmigter Baustoffe
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Literatur im Internet zu § 633 BGB
- Kommentierung zu § 633 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
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- § 633 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Leistungsstörung
VOB/B
Mangel (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu