Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)   
§ 633
Sach- und Rechtsmangel

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Rechtsprechung zu § 633 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, vom Sachverständigen nicht mehr feststellbare Mängel, 6.12.01 (NJW 2002, 681)
    § 256 ZPO, Feststellungsantrag über Sachmängelhaftung (§§ 434, 633 BGB, hier im Zusammenhang mit angeblicher Beweisvereitelung) ist nur zulässig, wenn die einzelnen Mängel hinreichend konkretisiert sind (§ 253 II Nr. 2 ZPO);
    § 139 ZPO, keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn schon der Gegner den Gesichtspunkt in einem Schriftsatz aufgegriffen hatte

  • BGH, Rechnungsprüfvermerk des Architekten, 6.12.01
    § 633 BGB, Prüfvermerk des Architekten stellt i.d.R. nur eine Wissenserklärung, keine (den Bauherrn gegenüber dem Werkunternehmer bindende) Willenserklärung dar (kein kausales Schuldanerkenntnis)

  • OLG Köln, Betonsteine in Anthrazit, 23.10.01 (OLGR 2002, 24)
    § 633 BGB, zur Abgrenzung zwischen einem Mangel, der nachträglich auftritt, aber schon bei Abnahme angelegt ist, und normalem Verschleiß (hier ersteres bejaht)

  • BGH, 53 statt 65 qm Wohnfläche, 21.1.99 (NJW 1999, 1859)
    § 633 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 633 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), hier: Bejahung eines Fehlers

  • BGH, Fließ- und Knackgeräusche, 12.7.84 (BGHZ 92, 123)
    zur Rechtsnatur des Bauträgervertrags, Gewährleistung nach Werkvertragsrecht (§§ 633 ff BGB), bei Insolvenz des Bauunternehmers hat der Erwerber Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten, die bei dem Versuch, die abgetretenen Ansprüche gegen den Unternehmer geltend zu machen, entstanden sind (§ 670 BGB);
    § 319 ZPO, offenbare Unrichtigkeiten im Berufungsurteil können auch durch das Revisionsgericht berichtigt werden

Literatur im Internet zu § 633 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 633 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              §§ 651 ff (Anwendung des Kaufrechts) (zu §§ 633 ff)

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