Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
| 1. | nach § 635 Nacherfüllung verlangen, | |
| 2. | nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, | |
| 3. | nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und | |
| 4. | nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. |
Rechtsprechung zu § 634 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 61 Entscheidungen zu § 634 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 267 Urteilsbesprechungen zu § 634 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 634 BGB
- Kommentierung zu § 634 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz beim hängen gebliebenen Architektenvertrag
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Die Rechtsprechung gewährt in dem Fall, dass sich ein Mangel der Objektüberwachung endgültig im Bauwerk verwirklicht hat und weder das Architektenwerk abgenommen noch dessen Abnahme verweigert wird, einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 635 BGB a. F. Dieser Anspruch unterlag der regelmäßigen Verjährungsfris des § 195 BGB a. F. von 30 Jahren. In diesem Aufsatz wird untersucht, welche Verjährungsfrist in diesem Fall seit der Schuldrechtsmodernisierung eingreift.
über delegibus.org - § 634 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 634 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 634 BGB:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 13 Nr. 7 (Mängelansprüche) (zu § 634 Nr. 4)
Rechtsberatung
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