Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Rechtsprechung zu § 635 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 89 Entscheidungen zu § 635 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 739 Urteilsbesprechungen zu § 635 BGB bei ibr-online
- BGH, Mörtelreste an der Fassade, 6.12.01 (NJW-RR 2002, 661)
§ 633 II 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nun § 635 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unverhältnismäßigkeit des Mängelbeseitigungsaufwands (nun "-kosten") nur bei objektiv geringem Interesse des Bestellers, Maßstab ist der vereinbarte/vorausgesetzte Gebrauch
- BGH, zugesicherter Wärmedurchlaßwert, 10.10.85 (BGHZ 96, 111)
§ 633 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 13 VOB/B, Nachbesserung kann Neuherstellung einschließen (vgl. nunmehr § 635 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 635 BGB
- Kommentierung zu § 635 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- § 635 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 635 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 635 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 8 b) cc) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 635 II)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 641 III (Fälligkeit der Vergütung)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 13 Nr. 6 (Mängelansprüche) (zu § 635 III)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 635 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?