Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 635
Nacherfüllung

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Rechtsprechung zu § 635 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Mörtelreste an der Fassade, 6.12.01 (NJW-RR 2002, 661)
    § 633 II 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nun § 635 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unverhältnismäßigkeit des Mängelbeseitigungsaufwands (nun "-kosten") nur bei objektiv geringem Interesse des Bestellers, Maßstab ist der vereinbarte/vorausgesetzte Gebrauch

  • BGH, zugesicherter Wärmedurchlaßwert, 10.10.85 (BGHZ 96, 111)
    § 633 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 13 VOB/B, Nachbesserung kann Neuherstellung einschließen (vgl. nunmehr § 635 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 635 BGB

Querverweise

Auf § 635 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Rechtsfolgen der Verjährung
            § 218 (Unwirksamkeit des Rücktritts)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln)
              § 636 (Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz)
Redaktionelle Querverweise zu § 635 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 8 b) cc) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 635 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 641 III (Fälligkeit der Vergütung)

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