Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
Rechtsprechung zu § 636 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 636 BGB im Volltext bei
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- BGH, Buchhaltungsarbeiten, 7.3.02 (NJW 2002, 1577)
§ 611 BGB, § 631 BGB, § 675 I BGB, Abgrenzung Werk- und Dienstvertrag: Vertrag über Buchhaltungsarbeiten ist grds. ein Werkvertrag: der Auftraggeber muß bei Mängeln Gelegenheit zur Nachbesserung geben, zur Frage der Einordnung der Leistungen eines Steuerberaters insgesamt (offengelassen);
§ 634 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, eine - die Fristsetzung entbehrlich machende - ernsthafte und endgültige Nachbesserungsverweigerung kann, muß aber nicht, im (prozessualen) Bestreiten von Mängeln liegen;
§ 634 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: vgl. jetzt § 636 BGB <Fassung ab 1.1.02>), zur Frage, wann eine Nachbesserung für den Besteller unzumutbar ist
Literatur im Internet zu § 636 BGB
- Kommentierung zu § 636 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
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Querverweise
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