Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Rechtsprechung zu § 637 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 637 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 37 Urteilsbesprechungen zu § 637 BGB bei ibr-online
- BGH, Falzapparat, 27.2.96 (BGHZ 132, 96)
§ 640 BGB, Abnahme, Behalten trotz Ablehnung, § 633 III BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 637 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>
- BGH, Naßentstaubung, 16.11.93 (NJW 1994, 942)
§ 633 III BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 637 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Hagelschaden, 3.11.89 (NJW 1990, 901)
§ 633 III BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 637 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 284 II BGB <Fassung bis 31.12.01>
- OLG Frankfurt/Main, Blasbachtalbrücke, 25.5.81 (NJW 1983, 456)
§§ 633 III BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 637 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 13 Nr. 5 VOB/B, Änderung des Standes der Technik
Literatur im Internet zu § 637 BGB
- Kommentierung zu § 637 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- § 637 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwendungsersatz
Bauvertrag (Deutschland)
Mangel (Recht)
Nachfrist
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