Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)   
§ 637
Selbstvornahme

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Rechtsprechung zu § 637 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Falzapparat, 27.2.96 (BGHZ 132, 96)
    § 640 BGB, Abnahme, Behalten trotz Ablehnung, § 633 III BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 637 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, Naßentstaubung, 16.11.93 (NJW 1994, 942)
    § 633 III BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 637 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Hagelschaden, 3.11.89 (NJW 1990, 901)
    § 633 III BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 637 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 284 II BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • OLG Frankfurt/Main, Blasbachtalbrücke, 25.5.81 (NJW 1983, 456)
    §§ 633 III BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 637 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 13 Nr. 5 VOB/B, Änderung des Standes der Technik

Literatur im Internet zu § 637 BGB

Querverweise

Auf § 637 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln)
Redaktionelle Querverweise zu § 637 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 4 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 637 I)

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