Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 638 BGB
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Literatur im Internet zu § 638 BGB
- Kommentierung zu § 638 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
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- Der objektive Wert als Rechtsbegriff im Bürgerlichen Recht von Dr. Harald Scholz (Dissertation)
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Querverweise
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 13 (Mängelansprüche)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 13 Nr. 6 (Mängelansprüche)
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